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Erläuterung der

Nach der von der Nationalversammlung erarbeiteten und seit 11. August 1919 gültigen Verfassung BLIEB DIE REPUBLIK EIN BUNDESSTAAT:
Die Länder erhielten eigene Volksvertretungen und Regierungen.
Durch den REICHSRAT, der dem Bundesrat der Bismarckverfassung entsprach, blieben sie an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung beteiligt. Doch lag das Schwergewicht der Gesetzgebung beim REICHSTAG. Das Reich besaß die Verfügungsgewalt über die Streitkräfte, die Hoheit über Post, Eisenbahn und Wasserstraßen. Bald sollten auch die Einkünfte aus Einkommens- und Vermögenssteuer an das Reich übergehen.
So war die Weimarer Republik zentralistischer als das Kaiserreich.
Die REGIERUNG war zwar vom Vertrauen des Parlamentes abhängig (=´parlamentarisches System´). So konnte der Reichstag eine Regierung stürzen, indem er ihr das Mißtrauen aussprach (=´einfaches Mißtrauensvotum´)...... Aber der REICHSPRÄSIDENT war bei der Ernennung einer Regierung nicht an die Zustimmung des Reichstages gebunden. ... Auch konnte er den Reichstag auflösen. (Art 25)
"Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus gleichem Anlaß."
Und: Er hatte laut Artikel 48 der Verfassung ein Notverordnungsrecht.
Der REICHSPRÄSIDENT hatte überdies im Kriegsfall den Oberbefehl über die Streitkräfte.
"Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet ist, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die...festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen."
= Mischung von präsidentiellem und parlamentarischem System - verhängnisvoll in den Krisenjahren nach 1929! Modell A. Parlamentarisch-repräsentative Demokratie
Er besaß nun neben dem traditionellen Budget-, das volle Gesetzesinitiativ-Recht und das Recht auf den Sturz der Regierung.
Es galt das Verhältniswahlrecht ohne Einschränkung. So war auch kleinsten Gruppen eine Vertretung im Reichstag sicher.
Die Bildung von Regierungsmehrheiten gestaltete sich folglich u.U. denkbar schwierig. Denn die Zersplitterung des Reichstages zwang zur Bildung von Koalitionen, in denen gegenteiligste Interessen aufeinanderstoßen konnten. Das schwächte die Aktionsfähigkeit der Regierungen des neuen republikanischen Staatswesens auf deutschem Boden.
Daneben gab es auch noch ein plebiszitäres Verfassungselement: Das ´VOLKSBEGEHREN´ sah vor, daß ein Gesetzentwurf von außen in den Reichstag eingebracht werden konnte, wenn 10% der Stimmberechtigten ihn unterzeichnet hatten. Lehnte der Reichstag ihn ab, so konnte die Vorlage zum Gegenstand eines ´VOLKSENTSCHEIDES´ werden: Stimmten 50& der stimmberechtigten Bevölkerung zu, so mußte die Vorlage trotz Widerstand des Reichstages Gesetz werden.
Der zweite Hauptteil der Verfassung enthielt die GRUNDRECHTE und GRUNDPFLICHTEN. Sie knüpften an den Katalog der Frankfurter Verfassung von 1848 an. NEU WAREN SOZIALE RECHTE wie die GLEICHBERECHTIGUNG DER FRAU und der SCHUTZ DER JUGEND, die GARANTIE DES UNTERHALTS IM FALL DER ARBEITSLOSIGKEIT und die ANERKENNUNG DER TARIFPARTNER zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Als Übergangsbestimmung wurde festgelegt:
"Die Staatssekretäre und die Chefs der Reichsbehörden sind von der Reichsregierung mit der vorläufigen Weiterführung der Geschäfte beauftragt worden. Das Eindringen unbefugter Personen in die Geschäftsräume der Reichsbehörden und die Übernahme amtlicher Geschäfte durch solche Personen ist nicht gestattet."