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   ZUR ENTWICKLUNG DER SICHERHEITSPOLITISCHEN SITUATION EUROPAS SEIT  1990  

   EU:

 

KONVENTS-ENTWURF:

 

 

 

 

 

Quelle: EU-NACHRICHTEN, Themenheft Nr. 6, 20.10.2003

 

Geschichte der europäischen Verfassungsdebatte

 

Vorläufer einer europäischen Verfassung

Die Debatte über eine Verfassung für Europa ist weitaus älter als die Europäische Gemeinschaft selbst. Bereits 1948 legte der französische Christdemokrat Francois de Menthon dem Haager Kongress der Europäischen Bewegung einen Verfassungsentwurf vor. 1984 verabschiedete eine große Mehrheit im Europäischen Parlament einen ersten Verfassungsentwurf, den der italienische Europapolitiker Altiero Spinelli ausgearbeitet hatte. Er enthielt bereits wesentliche Elemente der heutigen Vertragsdiskussion, etwa den Grundsatz der "Subsidiarität", einen Grundrechtebezug und die bürgernahe Ausrichtung der EU-Politiken. Die Diskussion um die Notwendigkeit einer EU-Verfassung riss seither nicht wieder ab.

 

Der Durchbruch

Der Spinelli-Entwurf kam nicht zum Zuge, da die Vollendung des Europäischen Binnenmarkts und die Währungsunion die Kräfte der EU in den Folgejahren stark beanspruchten. Noch 1996, drei Jahre vor der Währungsunion, wurde der Vorstoß Österreichs und Italiens im Rat abgelehnt, für die EU eine "primärrechtliche Grundlage zu schaffen". Mit der nahenden EU-Erweiterung wurde das Thema erneut auf die Agenda der EU gesetzt. Die 1999 vom Rat beauftragte "Simitis-Gruppe" forderte einen Grundrechtekatalog für die EU. Darauf beschloss der erste Europäische Konvent im gleichen Jahr unter dem Vorsitz des Altbundespräsidenten Roman Herzog die "Charta der Grundrechte".

 

Lehren von "Nizza"

Hinzu kam, dass die EU-Regierungskonferenzen in Maastricht (1991), Amsterdam (1997) und Nizza (2000) die Europäische Union nicht ausreichend auf die veränderten globalen Rahmenbedingungen und den Zuwachs auf 25 und mehr Mitgliedstaaten vorbereitet hatten. Ferner hatte es der Rat in Nizza nicht vermocht, die "Charta der Grundrechte" in den Vertrag zu übernehmen. Weder Fragen bezüglich Größe und Zusammensetzung der EU-Kommission, Sitzverteilung im Parlament, Stimmgewichtung im Rat noch die Einführung qualifizierter Mehrheitsentscheidungen konnten befriedigend gelöst werden. Die Vertragsarchitektur blieb kompliziert und für den Bürger undurchschaubar. Eine grundlegende Antwort auf die neu entstandene Lage in Europa und der Welt musste gefunden werden - so stand es in den Beschlüssen von Nizza.

 

NIZZA /  CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION:  .

Präambel

Kapitel 1: Würde des Menschen

Kapitel 2: Freiheiten

Kapitel 3: Gleichheit

Kapitel 4: Solidarität

Kapitel 5: Bürgerrechte

Kapitel 6: Justizielle Rechte

Kapitel 7: allgemeine Bestimmungen

Übersicht:   Verfassungsentwürfe zur Reform des Vertrages von Nizza  

 

 

Auftrag von "Laeken"

Die endgültige Wende zur Vertragsreform brachte der Europäische Rat in Laeken 2001 mit der Einberufung des Europäischen Konvents. Rund 60 drängende Fragen sollten in Form konkreter Vorschläge beantwortet werden (s. Seite 7). Dabei war es dem Konvent überlassen, ob er nur Reformen oder einen einheitlichen Verfassungsentwurf für die EU ausarbeiten wollte. Der "Konvent zur Zukunft Europas" erhielt somit zur Erfüllung des Auftrags viel Spielraum.

 

 

 

Innerhalb von 17 Monaten hat der Konvent zur Reform der Europäischen Union einen "Vertrag über eine Verfassung" erarbeitet.

 

Der Europäische Konvent verstand sich von Anfang an als repräsentative, verfassungsgebende Versammlung.

Schon der hohe Anteil von Vertretern des Europäischen Parlaments sowie die Integration aller politischen Ebenen und EU-Institutionen unter

paritätischer Beteiligung der EU-Mitglied- und Beitrittsstaaten unterstrich seine Legitimation: Einen Sitz erhielten 15 Vertreter der Regierungen, 30 Abgeordnete der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten, 16 Europaparlamentarier, 2 Kommissionsmitglieder sowie 13 Regierungsvertreter und 26 Parlamentarier der Beitrittsstaaten.

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Das Ergebnis ist gut. So lautet das Urteil vieler Experten. 

 

Durch die Zusammenführung zahlreicher Rechtsquellen zu einem Verfassungsvertrag werden die rechtlichen Grundlagen der EU transparenter.

Die Grundrechte der Bürger werden als integraler Bestandteil der Verfassung gestärkt. Mit den Vorschlägen zu Kompetenzverteilung, Entscheidungsverfahren und Institutionen wird die erweiterte Union handlungsfähig. 

Auch das Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaates wird erstmalig geregelt. 

Die EU definiert sich selbst schließlich weder als Bundesstaat noch als Staatenbund. Sie versteht sich als Integrationsgemeinschaft eigener Art und - wie der Konvent - ohne Vorbild in der Geschichte.

 

 

 

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  BERATUNGSERGEBNIS:

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DER ENTWURFS-AUFBAU:

  

 

DER KONVENTS-ENTWURFS-TEXT:  

DIE KONVENTS-WEBSITE: 

DIE KONVENTS-WEBSITE DES AA: 

DIE WEBSITE DER REGIERUNGSKONFERENZ: 

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quelle:     :

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Der Verfassungsentwurf

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Aufbau

Der Verfassungsentwurf gliedert sich in vier Teile.

Teil I: Die Grundlagen der Europäischen Union:

– Natur der Union

– Werte und Ziele

– Grundzüge der Zuständigkeitsordnung, der Instrumente und Verfahren

– Institutionen der Union

Teil II: Die Grundrechte

Teil III: Die einzelnen Politikfelder,

auf denen die Union tätig wird

Teil IV: Übergangsbestimmungen

– Verfahren zur Änderung der Verfassung

– Protokolle und Erklärungen, die dem Verfassungsvertrag beigefügt sind

 

 

 

Staaten- und Bürgerunion

Der Verfassungsentwurf definiert die Europäische Union als Integrationsgemeinschaft eigener Art ohne Vorbild in der Geschichte.

Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund:

Die Union der Staaten

Als Union der Staaten gründet sie sich auf die Mitgliedstaaten, die als Nationalstaaten fortbestehen. 

 

Diese übertragen bestimmte Zuständigkeiten auf die Union, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen. 

 

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten berücksichtigen die Unionsorgane sowohl die Interessen der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft.

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Die Bürger-Union

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Stärkung der Mitwirkungsrechte:   Die Unionsbürgerinnen und -bürger haben stärkeren Einfluss auf die europäische Gesetzgebung. 

 

Das Europäische Parlament bekommt deutlich mehr Mitwirkungsrechte.

Es entscheidet bei den meisten EU-Gesetzen mit. 

 

 

Neu ist das europäische Bürgerbegehren. 

Wenn mindestens eine Million Unterschriften (nur 0,2% der Bevölkerung der erweiterten Union!) zusammenkommen, muss sich die Union mit dem Begehren beschäftigen.

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Stärkung des Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber Unions-Organen

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Zunehmend tritt die Union dem Bürger direkt gegenüber und nimmt z.B. durch die unmittelbar geltenden Europäischen Gesetze Einfluss auf sein Alltagsleben.

Deshalb muss auch auf europäischer Ebene der Grundrechtsschutz sichergestellt werden.

Dies geschieht durch :

 

 – die Grundrechtecharta, die Teil der Verfassung geworden ist, 

 

und:

– durch die Möglichkeit des Beitritts der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention

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Mehr Effizienz

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Ab Mai 2004 wird die Union 25 Mitglieder haben. 

 

Um handlungsfähig zu bleiben, werden die gemeinschaftlichen Strukturen und Verfahren gestärkt durch:

 

– eine kleinere und damit effizientere Kommission: ab 2009 nur noch 15 stimmberechtigte Mitglieder (gleichberechtigte Rotation zwischen den Mitgliedstaaten), die übrigen Staaten stellen Kommissare ohne Stimmrecht.

 

 

– mehr Kontinuität durch einen hauptamtlichen Präsidenten des Europäischen Rats (Wahl durch Staats- und Regierungschefs mit qualifizierter Mehrheit für 21/2 Jahre).

 

 

Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen. Außerdem: Dort, wo die Mehrheitsentscheidung noch nicht eingeführt

werden konnte, kann dies – ohne erneute Vertragsänderung – durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates nachgeholt werden.

verstärkte Zusammenarbeit. Sie gibt – wie dies beim Euro schon der Fall war – denjenigen Staaten, die auf dem Weg zur europäischen Einigung schneller voranschreiten wollen, die Möglichkeit zur engeren Zusammenarbeit.

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Quelle: EU-NACHRICHTEN, Themenheft Nr. 6, 20.10.2003

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Mehr Transparenz

 

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„Wer macht was in der Union?“ – diese Frage wird eindeutiger als bisher beantwortet:

Klare Einteilung in

– ausschließliche Zuständigkeiten der Union

– geteilte Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

– unterstützende Maßnahmen der Union

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Der Dschungel der europäischen Rechtsnormen wurde gelichtet und den nationalen Gepflogenheiten angepasst. 

 

Nur noch drei Normentypen sind für die Bürger Europas von praktischer Bedeutung:

– Europäische Gesetze mit unmittelbarer Wirkung für den Einzelnen

– Europäische Rahmengesetze, die die Richtung vorgeben, aber national noch umgesetzt werden müssen

– Europäische Verordnungen 

 

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Mehr Demokratie

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Bürgernahe Entscheidungen   -    Nationale Parlamente bzw. Parlamentskammern kontrollieren die Einhaltung des sog. Subsidiaritätsprinzips, nach dem Entscheidungen grundsätzlich auf der niedrigsten Ebene zu treffen sind, die

dazu in der Lage ist.

Die demokratische Legitimation der Union wird gestärkt:

– Der Kommissionspräsident wird durch das Europaparlament gewählt. 

Bei Vorschlag eines geeigneten Kandidaten muss der Europäische Rat das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigen.

– Rat und Europaparlament beschließen Gesetze in der Regel gleichberechtigt.

 

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Außenpolitische  Handlungsfähigkeit

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Nur gemeinsam, als Europäische Union, haben wir Europäer eine Chance, das 21. Jahrhundert positiv mit zu gestalten.

Eine starke und handlungsfähige Union ist daher das überragende langfristige nationale Interesse Deutschlands.

Der Verfassungsentwurf bringt Fortschritte auf diesem Weg:

 

– Der Europäische Außenminister, unterstützt von  

 

– einem Europäischen Auswärtigen Dienst,

wird der EU ein einheitliches Gesicht nach außen geben. 

 

Er ist gleichzeitig Vorsitzender des Rats für Auswärtige Angelegenheiten und Vizepräsident der Kommission.

 

 

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Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

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Grenzüberschreitende Herausforderungen – Kriminalität, Asyl, Zuwanderung – erfordern grenzüberschreitende Lösungen.

Dazu gehören:

 

– Einstieg in den gemeinsamen Grenzschutz an den EU-Außengrenzen

– Erleichterung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (EUROPOL) und Verbesserung der grenzüberschreitenden Strafverfolgung, u.a. durch die Möglichkeit eine Europäische Staatsanwaltschaft einzurichten

 

– Deutliche Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen in vielen Bereichen, aber:

die Zuwanderung zum Arbeitsmarkt aus Drittstaaten bleibt Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

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Wirtschafts- und

Finanzpolitik

 

Die engere wirtschaftspolitische Zusammenarbeit trägt zu Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand in Europa bei.

 

 Aber auch in Zukunft sind es die Mitgliedstaaten, die ihre Wirtschaftspolitik in der Union koordinieren – und nicht umgekehrt.

 

 

Wichtige Elemente der europäischen Wirtschaftsverfassung sind:

Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank.

– Stärkung der Euro-Gruppe sowie weitergehende Entscheidungsbefugnisse der Euroländer in Angelegenheiten des Euro- Raums (Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Außenvertretung in internationalen Finanzorganisationen).

– In der Außenhandelspolitik spricht Europa schon jetzt weitgehend mit einer Stimme.

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Die Erweiterung der ausschließlichen Unionszuständigkeiten und der Mehrheitsentscheidungen gewährleistet, dass der EU in der Weltwirtschaft das Gewicht zukommt, das ihrer Wirtschaftskraft entspricht.

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Die Regierungskonferenz

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Der Verfassungsentwurf wird von den Staats-und Regierungschefs sowie den Außenministern im Rahmen einer Regierungskonferenz, die im Oktober 2003 in Rom beginnt, abschließend behandelt.

Diese Regierungskonferenz unterscheidet sich grundsätzlich von allen bisherigen: 

 

Erstmals liegt bereits zu Beginn ein fertiger Vertragsentwurf auf dem Tisch. 

 

Die Konventsmethode hat es möglich gemacht, die Logik des kleinsten gemeinsamen Nenners zu überwinden und einen sehr guten und tragfähigen Kompromiss zu erzielen. 

 

Es ist deshalb Ziel der Bundesregierung, den vorliegenden Verfassungsentwurf während der Regierungskonferenz intakt zu erhalten und die Verhandlungen bis Dezember 2003 abzuschließen, um die Unterzeichnung des Verfassungsvertrags umgehend nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten im Mai 2004 zu ermöglichen. 

 

 

 

In jedem Fall soll das Ergebnis so rechtzeitig vorliegen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger noch vor den

Europawahlen im Juni 2004 damit vertraut machen können. 

 

Anschließend muss der Verfassungsentwurf von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. 

 

In Deutschland müssen dazu Bundestag und Bundesrat zustimmen. 

 

 

Bundesaußenminister Joschka Fischer, der die Bundesregierung im Konvent vertrat, zu dem am 10. Juli 2003

vorgelegten Entwurf der Verfassung:

„Ein historischer Schritt für Europa. Der heute angenommene Entwurf einer Europäischen Verfassung ist ein sehr guter und tragfähiger Kompromiss. Alle hatten nachzugeben, am Ende gelang aber ein Konsens, der das Europa der 25 handlungsfähiger und transparenter macht. Wichtige Schritte zu mehr Bürgernähe, bessere institutionelle Balance und Handlungsfähigkeit des erweiterten Europa wurden vereinbart. Sicher: In einigen Bereichen hätten wir uns mehr gewünscht, doch am Ende stand ein vorzüglicher Verfassungsentwurf, der gewährleistet, dass sich die Union weiterentwickelt und auch nach der Erweiterung voll funktionsfähig bleibt.“

 

 

 

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Eckpunkte des EU-Verfassungsentwurfs

(Stand Juli 03)

 

 

Quelle: tagesschau.de

zuletzt aktualisiert: 10. Juli 2003 | 20:54

 

 

Die EU erhält ein Grundgesetz

 

Die Europäische Union gibt sich erstmals ein Grundgesetz. Den Entwurf dazu haben die 105 Konventsmitglieder nach 16-monatiger Arbeit weitgehend fertig gestellt. Dies sind die Kernaussagen des Entwurfs:

 

 

Grundsätze der Verfassung

Die Präambel beschreibt die Werte, auf die sich die künftige Union "der Bürger und Staaten Europas" gründet. Dazu gehören die "kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen". Der Konvent verständigte sich nicht auf einen ausdrücklichen Hinweis auf das Christentum. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist Bürger der Union. Er besitzt die doppelte Staatsbürgerschaft, die nationale und die Unionsbürgerschaft. Zur Verfassung gehört auch die Charta der Grundrechte der EU, wie sie im Dezember 2000 in Nizza verkündet wurde. Als Ziele wurden zudem "ein hohes Maß an Umweltschutz", die Vollbeschäftigung und die "wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft" festgeschrieben.

 

Zuständigkeiten

Es gibt ausschließliche Zuständigkeiten der Union etwa bei Handels- und Währungsfragen und geteilte Zuständigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten etwa in der Umwelt- und Energiepolitik. Alles, was nicht ausdrücklich in der Verfassung genannt wird, bleibt im Rahmen der Subsidiarität in der Zuständigkeit der Mitgliedsländer.

 

Die Institutionen der Union

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Ministerrat, die Europäische Kommission und der Gerichtshof sind die Organe der EU. Es wird eine "Doppelspitze" geben. Neben dem für fünf Jahre gewählten Kommissionspräsidenten soll es einen Präsidenten des Europäischen Rats der Staats- und Regierungschefs geben. Dessen Amtszeit dauert zweieinhalb Jahre und kann einmal verlängert werden. Da der Kommissionschef künftig Präsident des Rates in Personalunion sein kann, ist damit langfristig die Tür zu einer einzigen EU-Spitze offen. Der Kommissionspräsident wird auf Vorschlag des Rats vom Europäischen Parlament gewählt. Die Kommission wird nach 2009 auf 15 stimmberechtigte Mitglieder verkleinert. Bis dahin entsendet weiterhin jedes Mitgliedsland einen Kommissar nach Brüssel.

 

Außenminister

Es gibt künftig einen EU-Außenminister. Er wird mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten vom Rat ernannt und ist Mitglied und Vizepräsident der Kommission. Unter den allgemeinen Zielen steht: "Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf ... der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Vorgehens der Mitgliedstaaten beruht."

 

Mehrheitsentscheidungen - Vetorecht

In der Verfassung wird die Abkehr vom derzeit noch verbreiteten Veto-Recht hin zu Mehrheitsentscheidungen in vielen Bereichen der EU- Politik festgeschrieben werden. Auf Betreiben Großbritanniens bleibt es in der Außenpolitik sowie in Steuerfragen beim Veto-Recht der Einzelstaaten. In der Einwanderungspolitik gibt es hingegen Mehrheitsentscheidungen. Lediglich den Zugang von Nicht-EU-Bürgern zum Arbeitsmarkt werden die Länder weiterhin eigenständig regeln.

 

Parlament und Bürgerbegehren

Das Europaparlament bekommt deutlich mehr Mitwirkungsrechte. Es entscheidet bei den meisten EU-Gesetzen mit. Neu ist ein europäisches Bürgerbegehren. Wenn mindestens eine Million Unterschriften zusammen kommen, muss sich die Kommission mit dem Thema befassen.

 

Klagerecht

Die nationalen Parlamente bekommen ein Klagerecht gegen EU- Entscheidungen vor dem Europäischen Gerichtshof. Das gilt in Deutschland auch für den Bundesrat.

 

Austrittsklausel

Nach den Vorschlägen des Konventspräsidiums soll es eine Austrittsklausel geben: Wer die Gemeinschaft wieder verlassen will, kann das tun.

 

Symbole

In der Verfassung festgeschrieben werden sollen die blaue EU-Flagge mit zwölf Sternen, Ludwig van Beethovens "Ode an die Freude" als EU-Hymne, der 9. Mai als EU-Feiertag, "Vereinigt in Vielfalt" als Motto und der Euro als Gemeinschaftswährung.

 

Wie geht es weiter?

Am 18. Juli überreicht Konventspräsident Giscard dem italienischen Staatspräsidenten Ciampi den endgültigen Entwurf, da Italien turnusmäßig am 1. Juli die EU-Präsidentschaft übernommen hat. Eine Regierungskonferenz entscheidet danach bis zum Jahresende über den endgültigen Verfassungstext. Ende des Jahres soll die Verfassung auch verabschiedet werden - in Rom, wo 1957 die Gründungsverträge der Gemeinschaft unterzeichnet worden waren. Ziel ist es, dass alle 15 bisherigen und die 10 neuen EU-Mitglieder 2004 die Verfassung ratifizieren, so dass sie Anfang 2005 in Kraft treten kann. 

 

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Quelle: europäisches informationszentrum niedersachsen

 

Eine Verfassung für die Europäische Union

Antworten auf die Fragen zur Zukunft der Europäischen Union - Informationen über den Weg der Europäischen Union zu einem Verfassungsvertrag

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Der Europäische Konvent

Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) hatte während seines EU-Gipfels am 14./15. Dezember 2001 im belgischen Laeken eine Erklärung über "Die Zukunft der Europäischen Union" verabschiedet. Mit diesem - auch als "Erklärung von Laeken" - bezeichneten Text hatte der Europäische Rat beschlossen, "einen Konvent einzuberufen, dem die Hauptakteure der Debatte über die Zukunft der Union angehören".

Dieser "Europäische Konvent", der seine Arbeit am 28. Februar 2002 in Brüssel aufnahm, hatte den Auftrag erhalten, einen strukturellen Rahmen für die EU vorzuschlagen, der abgestimmt ist auf die globale Entwicklung, auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger Europas und auf die künftige Entwicklung der ab 2004 erweiterten EU.

Der Europäische Rat hatte in Laeken den ehemaligen französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard d'Estaing zum Präsidenten des Konvents und den Italiener Giuliano Amato sowie den Belgier Jean-Luc Dehaene zu Vizepräsidenten des Konvents ernannt. Dem Konvent gehörten 105 Mitglieder an: Vertreter der nationalen Regierungen und Parlamente (EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsländer) sowie des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission. Zudem waren der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) der EU, der Ausschuss der Regionen (AdR), die europäischen Sozialpartner und der Europäische Bürgerbeauftragte durch insgesamt 13 Beobachter vertreten. Ein aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehendes Präsidium gab Anstösse für die Arbeit des Konvents.

Der Konvent tagte vom 28. Februar 2002 bis zum 9./10. Juli 2003 in insgesamt 26 Plenartagungen. Das Arbeitsprogramm des Konvents umfasste dabei drei Phasen:

Vorschlag für eine EU-Verfassung

In seiner letzen Plenartagung am 9./10. Juli 2003 in Brüssel verabschiedete der Konvent seinen Vorschlag für einen Verfassungstext der Europäischen Union, mit dem der Konvent auf die in der "Erklärung von Laeken" aufgeworfenen Fragen folgende Antworten gegeben hat:

Bei der Tagung des Europäischen Rates am 19./20. Juni 2003 im griechischen Thessaloniki legte der Konvent den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union das Ergebnis - seinen Vorschlag für eine EU-Verfassung - vor:

 

 

 

Erklärung von Thessaloniki

Der Europäische Rat von Thessaloniki hat zu dem vom Konvent vorgelegten Entwurf folgendes beschlossen:

 

 

 

Regierungskonferenz der EU

Eine von der amtierenden italienischen Präsidentschaft des Europäischen Rates einzuberufene "Regierungskonferenz" (Intergovernmental Conference - IGC) aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an der auch die Länder der EU-Beitrittskandidaten sowie das Europäische Parlament und der Europäischen Kommission teilnehmen, soll nun ab dem 4. Oktober 2003 in Rom über den endgültigen Entwurf für einen Verfassungsvertrag der EU beraten.

Ziel ist es, dass diese Regierungskonferenz der EU ihre Arbeit möglichst so rechtzeitig abschließt, dass der Verfassungsvertrag unmittelbar nach dem Beitritt der neuen EU-Mitglieder am 1. Mai 2004 noch vor den turnusmäßigen Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004, an der die nuen EU-Mitglieder erstmals teilnehmen, unterzeichnet werden kann.

 

Fahrplan zur Regierungskonferenz


Eröffnet wurde die Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge am 4. Oktober in Rom. Im Dezember sollen die Verhandlungen über die "EU-Verfassung" abgeschlossen sein.

Die Italienische EU-Rats-Präsidentschaft hat dazu einen Fahrplan erstellt:

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EU-Verfassung - Worum wird gestritten?

 

Der EU-Verfassungsgipfel im Dezember war vor allem an der Frage künftiger Mehrheiten und der starren Haltung von Polen und Spanien gescheitert. Es gab jedoch noch mehr Streitpunkte. Da die Verfassung nur gültig wird, wenn sie in jedem Mitgliedsland (durch das Parlament oder einen Volksentscheid)bestätigt wird, ist eine Einigung in allen Punkten erforderlich. Hier die wichtigsten: 

 

 

Konventsvorschlag zur Stimmengewichtung: Mehrheitsentscheidung muss Mehrheit der Länder und 60 Prozent der Bevölkerung repräsentieren

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

Fast alle Länder

Vor allem Polen und Spanien, da sie nach der bisherigen Regel den "Großen Vier" (D,F,GB,I) nahezu gleichgestellt sind

1.) Verschiebung der Prozentzahlen: entweder nach unten, so dass drei "Große" nicht für eine Sperrminorität ausreichen, oder nach oben, so dass Polen bzw. Spanien mit zwei "Großen" eine solche bilden könnten.
2.) Für eine Übergangszeit wird auf Antrag eines Landes nach Nizza-Regeln abgestimmt.

Konventsvorschlag: Verkleinerung der EU-Kommission von 20 auf 15 Kommissare ab 2009

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

Ursprünglich alle großen Länder und Benelux-Staaten

Kleine und neue Länder mit Österreich und Tschechien als Wortführer sowie die Kommission selbst, weil sie wollen, dass weiterhin jedes EU-Land einen Kommissar stellen darf

1.) Verkleinerung erst ab 2014 (Dieser Idee schlossen sich inzwischen die Benelux-Länder an)
2.) Verkleinerung auf 18 Kommissare, jedes Land setzt jede dritte Wahlperiode aus (Vorschlag von Luxemburg)

Konventsvorschlag: Hauptamtlicher EU-Präsident ersetzt halbjährlich rotierende Ratspräsidentschaft der Mitgliedsländer

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

Alle großen Länder und die Benelux-Staaten

Kleine und neue Länder

EU-Präsident laut Konvent und dafür in den Fachministerräten rotierende Teampräsidentschaften

Konventsvorschlag: Verzicht auf ausdrücklichen Gottesbezug in der Verfassung

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

u.a. Frankreich, Belgien, Dänemark

u.a. Polen, Italien, Irland, Spanien

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Konventsvorschlag: Weitgehender Verzicht auf Vetorechte einzelner Länder

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

Allgemeine Zustimmung

Großbritannien und Irland wollen Veto bei Steuern; Deutschland wollte ursprünglich eins bei Zuwanderung, hat aber in den Konventsverhandlungen eingelenkt

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Konventsvorschlag zur Verteidigung: Beistandsklausel nach NATO-Vorbild

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

Nato-Länder

Neutrale Staaten Finnland, Irland; Österreich; Schweden

Vorschlag der Neutralen: Recht auf Beistand wie in der UN-Charta vorgesehen

Konventsvorschlag: Das Parlament hat künftig Mitentscheidungsrecht beim EU-Haushalt

Dafür

Dagegen

Kompromiss?

EU-Parlament

EU-Finanzminister

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 zuletzt aktualisiert: 25. März 2004 | 14:16

Quelle: Mitteldeutscher Rundfunk

 

 

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© dpa - Meldung vom 20.06.2004 08:43 Uhr

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Die Kernpunkte der neuen Verfassung

Brüssel (dpa) - Europa soll demokratischer, transparenter und effizienter werden. Diesem Ziel dient die erste EU-Verfassung, die von den Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedsländer vereinbart wurde. Die Kernpunkte sind:

GRUNDLAGEN Die Einleitung beginnt mit den Worten: «Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas...» Ein Gottesbezug fehlt. Die europäische Charta der Grundrechte ist Bestandteil des EU-Grundgesetzes.

INSTITUTIONEN An der Spitze der EU stehen künftig drei Personen: Der Kommissionspräsident, der Außenminister und der Präsident des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs. Dessen Amtszeit dauert nicht mehr nur sechs Monate, sondern zweieinhalb Jahre und kann ein Mal verlängert werden.

PARLAMENT Das Europaparlament erhält mehr Kompetenzen. Im Regelfall entscheidet es bei der europäischen Gesetzgebung mit. Auch bei der Wahl des Kommissionspräsidenten müssen die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigt werden.

KOMMISSION Bis zum Jahr 2014 wird jedes Land weiter einen Kommissar nach Brüssel entsenden. Zur Steigerung der Effizienz wird dann die Zahl der Kommissare auf zwei Drittel der EU-Länder reduziert mit einer echten Rotation. Das heißt, jedes Land ist nach zwei Amtsperioden für fünf Jahre nicht in Brüssel vertreten.

ABSTIMMUNGSVERFAHREN Es gilt künftig die «doppelte Mehrheit»: Ein Beschluss auf der Grundlage eines Vorschlags der EU-Kommission wird gefasst, wenn 55 Prozent oder mehr der Mitgliedstaaten, mindestens aber 15 Länder zustimmen. Diese müssen außerdem mindestens 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Mindestens vier Länder sind nötig, um einen Beschluss zu blockieren.

VETO-RECHT Es gibt künftig mehr Politikbereiche, in denen mit Mehrheit entschieden werden kann. Das Veto-Recht gilt aber weiter für die Steuerpolitik, weitgehend auch für die Außen- und Sicherheitspolitik. Erschwert sind auch Mehrheitsentscheidungen im Bereich der Innen- und Justizpolitik. Dafür gibt es die Möglichkeit der «strukturierten Zusammenarbeit»: Länder, die in bestimmten Bereichen enger kooperieren wollen, können das tun.

AUSSENMINISTER Der Außenminister übernimmt die Aufgaben des außenpolitischen Beauftragten des EU-Rats und des EU-Kommissars für Außenbeziehungen («Doppelhut»). Er ist auch Vizepräsident der Kommission und leitet einen diplomatischen Dienst der EU.

BÜRGERBEGEHREN Wenn eine Million Bürger aus EU-Ländern mit Unterschriften ein Gesetz verlangen, muss die Kommission tätig werden.

RATIFIZIERUNG Der Verfassungsvertrag wird erst wirksam, wenn alle Mitgliedsländer ihn ratifiziert, das heißt durch Parlaments- oder Volksentscheid gebilligt haben. Das soll spätestens 2007 der Fall sein. Sollte die Verfassung bis dahin nicht überall akzeptiert sein, muss sich ein Gipfeltreffen damit befassen.

AUSTRITT Jeder Mitgliedstaat kann aus der Union auch wieder austreten.

 

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:© dpa - Meldung vom 20.06.2004 08:43 Uhr:

:Abstimmungen in der EU

Brüssel (dpa) - Bei Abstimmungen im EU-Ministerrat wird, wenn die Verfassung in Kraft tritt, der Taschenrechner unverzichtbar. Das neue System soll einerseits die Gleichheit aller Staaten berücksichtigen und gibt deshalb jedem Land eine Stimme.

Aber es soll doch zwischen Groß und Klein unterschieden werden, und deshalb kommt die Zahl der Einwohner jedes Landes mit ins Spiel («doppelte Mehrheit»).

Um eine Entscheidung im Ministerrat zu treffen, müssen «mindestens 15» Länder zustimmen. Diese müssen zudem mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Ein konstruiertes Beispiel: Die 15 alten EU-Länder könnten sich leicht gegen die zehn neuen durchsetzen, denn ihre Zahl reicht aus und sie stellen fast 84 Prozent der EU- Bevölkerung. Umgekehrt bräuchten die Neuen nicht nur mindestens fünf Verbündete. Vielmehr müssten darunter auch einige «Große» sein. Sonst kommen die 65 Prozent der Bevölkerung nicht zu Stande.

Viele kleine Länder haben Sorge, von einem Bündnis aus Deutschland, Frankreich und Großbritannien erdrückt zu werden. Deshalb sagt die Verfassung, zur Blockade eines Beschlusses werden mindestens vier Länder gebraucht. Würden 22 Länder gegen die drei großen stehen, so kämen sie zwar nicht auf 65 Prozent. Ihr Beschluss würde dennoch gelten, weil in diesem Fall eben nur drei und nicht vier Länder Nein sagen würden. Der 55-Prozent-Mindestsatz bei den Ländern gilt immer, wenn die Minister über einen Vorschlag der EU- Kommission entscheiden. In allen anderen Fällen müssen sogar 72 Prozent der Staaten zustimmen, derzeit also 18. Das ist in den Bereichen der Fall, in denen die Kommission noch nicht viel zu sagen hat, zum Beispiel bei der Außen- und Sicherheitspolitik.

Bei den Prozentsätzen erlaubte sich der Gipfel übrigens einen Trick: Etliche kleine Länder wollten die Schwelle von 55 auf 60 Prozent anheben, damit es die großen nicht zu einfach haben. Nun heißt die Formulierung: «55 Prozent, mindestens aber 15 Staaten.» Und 15 von derzeit 25 Ländern sind 60 Prozent. Im Jahr 2007 wird die EU aber auf 27 Staaten erweitert, dann sind 15 Länder nur noch 55,5 Prozent. Und vorher tritt die Verfassung gar nicht in Kraft. Das heißt, dass die 60-Prozent-Hürde nun zwar berücksichtigt ist, faktisch aber niemals zum Tragen kommt. So werden in Brüssel Kompromisse erzielt.

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© dpa - Meldung vom 20.06.2004 13:24 Uhr

Stabilitätspakt-Erklärung in die EU-Verfassung aufgenommen

Brüssel (dpa) - Der Stabilitätspakt, Garant eines harten Euro, ist künftig auch in europäischen Verfassung verankert. In dieser Zusatzerklärung werden die Staaten mit aufgerufen, in guten wirtschaftlichen Zeiten Haushaltsüberschüsse zu erzielen.

Dies beschloss der EU-Gipfel in Brüssel. Die Erklärung wird ein Anhang des «Europäischen Grundgesetzes». Einer der letzten großen Streitpunkte der zähen Verhandlungen war ein Streit zwischen Deutschland und den Niederlanden um die Stärke der EU-Kommission im Umgang mit Defizitsündern.

Die Staats- und Regierungschefs bekennen sich mit der Verfassungsergänzung ausdrücklich zu dem Stabilitätspakt von 1999. Dessen Elemente, unter anderem die Obergrenze für das Defizit in Höhe von maximal drei Prozent des Bruttoinlandprodukts, werden nicht in Frage gestellt.

Die neue Verfassung sieht auch vor, dass die EU-Kommission im Defizit-Strafverfahren mehr Kompetenzen bekommt als bisher. Demnach wird die Straf-Prozedur auf «Vorschlag» der Kommission gestartet, der von den Finanzministern nur einstimmig zurückgewiesen werden kann. Für konkrete Sparvorschläge an die Defizitsünder reicht dagegen eine «Empfehlung» der Kommission aus, die im Ministerrat leichter abgeblockt werden kann. Auf eine solche Empfehlung muss der Rat allerdings unverzüglich reagieren - er darf seine Entscheidung nicht hinauszögern.

Diese Regelung ist ein Kompromiss in dem deutsch-niederländischen Streit: Die Bundesregierung wollte auch für die Einleitung des Defizitverfahrens nur eine weniger verbindliche Empfehlung der Kommission. Die Regierung in Den Haag wollte dagegen das stärkere Vorschlagsrecht für beide Fälle, also auch für die Auflagen, wie ein Staat sein Defizit zu bekämpfen hat.

Die Niederlande - jetzt selbst im Minus - hatten im vergangenen Jahr besonders stark darauf bestanden, hart auf die deutsche Verletzung des Stabilitätspakts zu reagieren und das Berliner Defizit zu ahnden, wie es auch die Kommission wollte. Derzeit berät der Europäische Gerichtshof darüber, ob der Finanzministerrat sich damals über die Kommission hinwegsetzen und das Verfahren gegen Deutschland auf Eis legen durfte. Auch vor diesem Hintergrund wollte Berlin die Befugnisse der Kommission in der Verfassung klar begrenzen.

 

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Übersicht
Verfassungsentwürfe zur Reform des Vertrages von Nizza

 

 

  1. Budapester Entwurf für eine Europäische Verfassung

    Arbeitsgruppe an der Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Budapester Eötvös-Loránd-Universität, Juni 2003
    Quelle: www.cap.uni-muenchen.de/konvent/entwuerfe.htm

     

  2. The Young Christian Democrats of Denmark (KFU )

    A Danish Proposal on a European federal Constitution,
    Bruno Langdahl, Young Cristian Democrats Of Denmark, Thomas N.W. Pedersen, International Secretary, Young Cristian Democrats of Denmark, 25. März 2003
    Quelle: http://kfu.dk/rtf/108.pdf

     

  3. Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ)

    Der Entwurf: Verfassungsgrundsätze der Europäischen Union
    14. Februar 2003
    Quelle: SPD Fraktion, Berlin Abgeordnetenhaus

     

  4. Hans W. MAULL (+ Studierende)

    Trierer Verfassungsentwurf für die Europäische Union, Ergebnis eines Projektseminars Trierer Studentinnen und Studenten, Februar 2003
    Quelle: Universität Trier, Politikwissenschaft- FB III, 54286 Trier

     

  5. a. EVP - Konventsgruppe

    Die Verfassung der Europäischen Union, Diskussionspapier, überarbeitete Fassung einschl. des 2. Teils, 27.01.2003
    Quelle: CONV 616/03 vom 01.04.2003

     

    b. EVP - Konventsgruppe

    The Constitution of the European Union, - Discussion Paper -,
    10. November 2002,
    Text of the EPP Convention Group meeting in Frascati
    Quelle: http://www.cap.uni-muenchen.de/konvent/download/EPP-Constitution2.pdf

     

  6. Franz CROMME

    Verfassungsvertrag der Europäischen Union, Entwurf
    Quelle: "Verfassungsvertrag der Europäischen Union, Entwurf und Begründung",
    Baden- Baden 2003 (2. Auflage), S.27-107

     

  7. Romano PRODI

    Vorentwurf des Verfassungsvertrages von Komissionspräsident Prodi, 04.12.2002
    Quelle: http://europa.eu.int./futurum/documents/offtext/const051202_en.pdf

     

  8. Günter GLOSER / Michael ROTH

    Berliner Entwurf - Verfassung für die Europäische Union, November 2002 Quelle: http://www.guenter-gloser.de/europa/index.php?unten=zukunft_eu.php&anchor;=25-11-02

  9. FREIBURGER ENTWURF des Europa - Instituts Freiburg e.V.

    Freiburger Entwurf für einen europäischen Verfassungsvertrag
    12. November 2002
    Quelle: Europa - Institut Freiburg e.V.
    Universität Freiburg, Postfach, 79085 Freiburg

     

  10. Rupert SCHOLZ

    Die Verfassung der Europäischen Union, Entwurf einer Neufassung des Vertrages über die Europäische Union für den Verfassungskonvent der EU
    Quelle: Zeitschrift für Gesetzgebung, Vierteljahresschrift für staatliche und kommunale Rechtsetzung, 17. Jahrgang, Sonderheft 2002

  11. Konventspräsidium

    Vorentwurf des Verfassungsvertrages, 28.10.2002
    Quelle: Dokument des Europäischen Konvents CONV 369/02
    http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00369d2.pdf

     

  12. Jo LEINEN

    Verfassung der Europäischen Union, Vorschlag an den Konvent "Zukunft der Europäischen Union", 23. Oktober 2002
    Quelle: http://www.joleinen.de/dokumente.html

  13. Alan DASHWOOD (Cambridge University Britain)

    Michael DOUGAN, Christophe HILLION, Angus JOHNSTON, Eleanor SPAVENT
    Draft Constitutional Treaty of the European Union and related documents
    Quelle: CONV 345/02 REV 1 vom 14. Oktober 2002
    http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00345-r1d2.pdf

     

  14. Elena Ornella PACIOTTI (Konventsmitglied)

    Progetto di Costituzione dell'Unione Europea (ital.),
    Projet de Constitution de l'Union Europenne (franz.)
    Quelle: CONV 335/02 vom 10. Oktober 2002
    http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00335d2.pdf

     

  15. a. Elmar BROK (MdEP)

    Constitution of the European Union, - Discussion Paper -,
    neuere Version zum Entwurf vom 10. September 2002
    Quelle: CONV 325/02 vom 8. Oktober 2002 (CONTRIB 111)
    http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00325d2.pdf

     

    b. Elmar BROK (MdEP)

    Constitution of the European Union, - Discussion Paper -,
    Diskussionspapier vorgelegt zur Konventssitzung vom 12./13. September 2002, 10. September 2002
    Quelle: http://www.weltpolitik.net/texte/policy/verfassung/brok.pdf

     

  16. Robert BADINTER (Konventsmitglied)

    Eine Europäische Verfassung, Une Constitution Europenne,
    Quelle: CONV 317/02 vom 30. September 2002
    http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00317d2.pdf

     

  17. Franklin DEHOUSSE / Wouter COUSSENS / EUROPEAN POLICY CENTER

    Constitution of the European Union, 17. September 2002
    Quelle: http://www.cap.uni-muenchen.de/konvent/download/EPC-DehousseCoussens.pdf

     

  18. Andrew DUFF (Konventsmitglied)

    A Model Constitution for a Federal Union of Europe (engl.),
    Ein Verfassungsmodell für eine Föderale Europäische Union (deutsch)
    Quelle: CONV 234/02 vom 3. September 2002
    http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00234d2.pdf

     

  19. FIRST GREEN DRAFT FOR A EUROPEAN CONSTITUTION

    Seifert, Lührmann, Nouripour, September 2002
    Quelle: http://www.cap.uni-muenchen.de/konvent/download/Young_Greens.pdf

     

  20. La Constitution Européene de Cluny

    Convention Européene de Cluny, 21.07.2002
    Quelle: http://pictel.cluny.ensam.fr/Europe/textes/const_2001.htm

 

 

 

 

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