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GRUNDINFOS:
// HERRSCHAFT(SKONTROLLE)
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/GRUNDSYSTEME:
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pluralismus:
Eine weltanschauliche Position, die, von der Begrenztheit des Menschen einerseits und von seiner natürlichen Gleichrangigkeit und Würde andererseits ausgehend, das prinzipiell gleichberechtigte Nebeneinander unterschiedlichster Denkansätze und Positionen für zulässig und wünschenswert erklärt - als Garant größtmöglicher Freiheit des einzelnen nämlich und größtmöglicher Vielfalt in einem auf Vielfalt angewiesenen Gemeinwesen.
Konkurrenz gilt hier also als zentrales Ferment allen gesellschaftlichen Lebens und als zentraler Konstruktions-Mechanismus für die Organisation politischer wie des wirtschaftlicher Abläufe.
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totalitarismus:
Eine weltanschauliche Position, die extrem radikal davon ausgeht, daß es nur eine richtige und für alle verbindlich zu machende Weltanschauung geben kann und daß der Erfolg der Umsetzung dieser Weltanschauung, also die Lebensqualität aller unter dieser Weltanschauung Vereinten/letztlich der ganzen Welt davon abhängt, wie sehr alle sie mit ihrem ganzen Streben in allen Lebensbereichen zu ihrer eigenen machen und verfolgen.
Ein Totalitarist erhebt also immer den Anspruch an seine Umgebung/das Staatsvolk, dem er angehört bzw. vorzustehen strebt, nicht nur auf jede weltanschauliche Sonderposition zu verzichten, sondern darüber hinaus auch alle Kräfte für die Verwirklichung der als ´richtig´geltenden Weltanschauung zu mobilisieren.
Wer sich in diesem Sinne nicht einordnet, verliert alle den übrigen zugestandenen Rechte.
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rechtsstaats-prinzip:
Ein Verfassungsprinzip, das um des sozialen Friedens willen der Ausschaltung jeder Rechtswillkür dient.
Es umfaßt die Gleichheit aller vor dem Gesetz,
die Grundbindung jedes Gesetzes an seine Verfassungsgemäßheit insbesondere im Bereich der Grund- oder Menschenrechte,
den Gesetzesvorbehalt (keine Rechtsprechung und Bestrafung ohne Gesetzesgrundlage)
und die Unabhängigkeit der Richter.
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sozialstaats-prinzip:
Ein Verfassungsprinzip, das um des sozialen Friedens willen die Sorge um das Existenzminimum aller Bürger und um soziale Gerechtigkeit überhaupt zu einer der zentralen Aufgaben des Staates erklärt.
Wann immer das Rechtsstaatsprinzip dazu führt, daß die Freiheit besonders erfolgreicher einzelner unangemessene Spielraumverengungen für weniger erfolgreiche Gesellschaftsglieder nach sich zieht ...
...oder wann immer einzelne über zu wenig Kraft verfügen, ihr Leben materiell weitestgehend auf sich gestellt zu sichern, ...
...hat ein dem Sozialstaatsprinzip verplichteter Staat eine für die erforderlichen Umverteilungen sorgende Eingriffspflicht.
In einem dem Sozialstaatsprinzip verpflichteten Gemeinwesen werden die Gemeinschaftslasten nach Kapazität verteilt (dynamisches Steuersystem; Steuererleichterungen/-anreize für besondere Leistungsträger);
Individualrechte wie das auf Selbstbestimmung werden eingebunden in allerlei gemeinschaftssichernde und ausballancierende Pflichten (von der Schulpflicht über die Gewerbeaufsicht und die DIN-Normen bis hin zu Regelungen über die Betriebsverfassung und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und einem hochkomplexen Pflichtversicherungswesen...);
wo Verarmungsschicksale Menschen außer Stand geraten lassen, ihr Existenzminimum selbständig zu bestreiten, sieht sich die staatliche Gemeinschaft aller zu materiell-sozialer Hilfeleistung in der Pflicht
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staatliche gewalt-gewaltmonopol des staates:
Ein Verfassungsprinzip des mordernen Territorial-, Beamten- und Verfassungsstaates: alle Individual- und Gruppenrechte sind aus einst absolutistischem und später gesellschaftsvertraglichem Anspruch heraus dem Gemeinwesen überantwortet, das für ihre Gewährleistung und Einhaltung Sorge trägt, also jeden Verstoß stellvertretend für den/die Geschädigten sanktioniert, damit ein rechtsstaatlich gestützter sozialer Friede herrsche - statt uferloser Selbstjustiz
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staatliche gewalt:
gibt es in drei Hauptfunktionsbereichen:
Legislative (Gesetzgebung),
Exekutive (Ausführung),
Judikative (Rechtsprechung)
-gewaltenteilung:
ist das seit der Aufklärung verbreitetste Prinzip für die Organisation der 3 Funktionsbereiche der Staatsgewalt:
jeder der 3 Funktionsbereiche soll anderen Funktionsträgern zugewiesen sein, damit die Staatsgewalt einem inneren Kontrollmechanismus unterworfen ist, der garantiert, daß der Wille des eigentlichen Souveräns, der Volksmehrheit also, auch wirklich zum Zuge kommt.
Der Aufklärer Montesquieu hat dieses in England entstandene Organisationsprinzip im Europa der Aufklärungszeit populär gemacht.
Seither wurde es zunehmend häufig kopiert.
Unter ´Gewaltenteilung´versteht man also die organisierte Aufteilung des staatlichen Gewaltmonopols auf einander kontrollierende Verfassungsorgane mit deutlich geschiedenen Kompetenzen (=Rechten/Zuständigkeiten):
Exekutive=ausführende Gewalt (Regierung, Verwaltung, Polizei, Armee); Legislative=gesetzgebende Gewalt (Parlament von Volksvertretern); Judikative= richterliche Gewalt (Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Familien-, Straf-, Zivil-Gerichtsbarkeit.
Darüber hinaus in föderativen Staatswesen: Gewaltenteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (vgl. BRD; USA).
BRD - auf Bundesebene:
Legislative: Bundesrat als legislative Ländervertretung (Vertretung der Landesregierungen) beim Bund in Kompetenzverschränkung mit den Gesetzgebungsrechten des Bundestages;
Judikative: Bundegerichtshof; Bundesverfassungsgericht
BRD - auf Länderebene:
Exekutive: Länderregierungen, an ihrer Spitze jeweils ein Ministerpräsident; Legislative: Länderparlamente;
Judikative: Oberlandesgerichte
BRD - auf Gemeindeebene:
Exekutive: Bürgermeister; Legislative: Gemeinderäte. Judikative: Amts- und Landgerichte
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staatliche gewalt-gewalteneinheit:
ist ein ebenfalls seit der Aufklärung in der Diskussion befindliches, aber seltener politisch realisiertes Prinzip für die Organisation der 3 Staatsgewalten:
Wenn Herrschaft letztlich aufgehoben werden solle, müsse die Staatsgewalt so organisiert sein wie sie es einst beim einzelnen war: nicht getrennt, sondern in denselben Händen vereint.
Wichtig sei, daß die politische Avantgarde eines Landes (also die Aufgeklärtesten unter den Bürgern) mit der ganzen Wucht der ungeteilten Staatsgewalt dem Gemeinwohl als Staatszweck zum Ziele verhelfen könnten. Formale Mehrheitsbeschlüsse in voneinander getrennten Funktionsbereichen der Staatsgewalt seien der Idee eines auf bestmöglich vorangetriebener Vernunfterkenntnis aufbauenden Gemeinwohls abträglich.
Der Autor dieses Denkansatzes war Rousseau.
Robespierre, Marx, Lenin und Mao haben ihn später aufgegriffen.
Volonté de tous:
ist einer der Zentralbegriffe Rousseaus. Er meint damit die dem Gemeinwohl unter Umständen zuwiderlaufende Summe aller Einzelwillen. Der reine Mehrheitswille könne so lange nicht vernünftig sein, wie das Bewußtsein der einzelnen noch durch zivilisatorische Fehlentwicklungen gefesselt sei.
Volonté générale:
ist der noch wichtigere Zentralbegriff in der politischen Theorie Rousseaus. Er meint den aus diszipliniertestem Vernunfteinsatz erwachsenden allgemeinen Willen, ohne dessen Vorrang vor der Summe alle Einzelwillen kein Gemeinwohl, sondern nur Unterdrückung und Klassen-, aber nicht wahre Volksherrschaft entstehen könne.
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staatliche gewalt-verfassung-gesellschaftsvertrag:
Verfassung:
politikwissenschaftlicher Begriff: Gewachsene oder auch ausdrücklich festgeschriebene organisatorisch-politische Ordnung eines Staates.
Gesellschaftsvertrag:
die durch Volksvertreter auf den Weg gebrachte und mit Leben erfüllte Verfassung/das Grundgesetz eines Landes - nach dem Grundsatz: ´Alle Gewalt geht vom Volke aus´ = Volkssouveränität
Vertreter dieser Staatskonzeption: Locke und Rousseau.
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moderner verfassungsstaat:
Die politische Ordnung einer jeden Staatsform bezeichnet man als ´Verfassung´
Neben diesem allgemeinen Verfassungsbegriff, gibt es auch noch jenen spezifischen, der mit ´Verfassung´ ein gesellschaftsvertraglich geregeltes politisches Ordnungssystem meint:
Grundidee hier: politische Ordnungen sind nichts Gottgegebenes, sondern Resultat gesellschaftlicher Kräftespiele - Religion und Politik gehören mehr oder weniger weitgehend in getrennte Bereiche - wo nach einem menschenwürdigen Ausgangspunkt staatlicher Gewalt gesucht wird, ist von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit aller Gesellschaftsglieder auszugehen, die sich eine politische Grundordnung geben und diese auch verändern können im Rahmen der Regeln, die sie sich für solche Veränderungen selbst gegeben haben
Moderne Verfassungen sind deshalb im Rahmen besonderer konstituierender Akte - seitens einer National- oder konstituierenden Versammlung von Volksvertretern - entworfene und verabschiedete Verfassungen. Ihre Einhaltung unterliegt einer gesonderten Verfassungsgerichtsbarkeit
Moderne Verfassungsstaaten im eben beschriebenen Sinne gibt es seit der sogenannten amerikanischen und der französischen Revolution zunächst im europäischen Raum, dann infolge der Europäisierung der Erde in immer weiteren Teilen der Welt in mehr oder minder ausgeprägter oder verwässerter Konsequenz.
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: VERFASSUNGSFORMEN:
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herrschaftsformen: repräsentativ-präsidiale demokratie:
Eine Staatsform auf der Grundlage gesellschaftsvertraglich festgeschriebener Volkssouveränität, die auf direkt-demokratische Verfassungselemente wie Plebiszite... weitgehend verzichtet und die hier noch konsequenter als in parlamentarischen Systemen geteilte politische Entscheidungsgewalt unmittelbar nicht nur in die Hände von auf in der Regel 4 Jahre gewählten Volksvertretern legt, die ihre Aufgaben im Rahmen eines freien Mandats erfüllen - sondern auch die Regierungsspitze auf dem Wege von Volkswahlen bestellt
Folge: da hier nicht das Parlament die Regierungsspitze wählt, sondern der Souverän selbst, tragen die Parlamentsfraktionen die Regierung in diesem System auch nicht auf vergleichbare Weise wie in parlamentarischen Systemen - vielmehr obliegt hier dem vom Volk gewählten Präsidenten eine permanente Mehrheitssuche unter den ebenfalls vom Volk, aber u.U. nach anderen Kriterien gewählten Parlamentsabgeordneten
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Deutschland 1949-heute
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herrschaftsformen: repräsentativ-parlamentarische demokratie:
Eine Staatsform auf der Grundlage gesellschaftsvertraglich festgeschriebener Volkssouveränität, die auf direkt-demokratische Verfassungselemente wie Plebiszite... weitgehend verzichtet und die politische Entscheidungsgewalt primär in die Hände von auf in der Regel 4 Jahre gewählten Volksvertretern legt, die ihre Aufgaben im Rahmen eines freien Mandats erfüllen
Eine Staatsform zusätzlich auf der Grundlage konsequenter Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, in der die vom Volk direkt gewählte Legislative ihrerseits die Regierungsspitze wählt bzw. ab- und neu wählt (letzteres heißt in der bundesrepublikanischen Verfassung/im Grundgesetz also: konstruktives Mißtrauensvotum)
Folge: die Parlamentsfraktionen, die einen Kanzler im Falle der Bundesrepublik beispielsweise wählen, fungieren in einem solchen System auch als Träger der Regierung und bilden die relativ fest verfügbare Parlamentsmehrheit, deren diese für eine relativ reibungslos konsequente Regierungspolitik bedarf
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föderalismus/föderatives system:
eine verfassungspolitische Position/ ein verfassungspolitisches Bauprinzip, die/das den verschiedenen Regionen eines Gemeinwesens relativ große Selbstverwaltungsrechte zugesteht und dennoch über all diese Regionen ein starkes, letztlich Vorrang genießendes gemeinsames politisches Dach wölbt, den ´Bund´.
Föderative Staaten sind Bundesstaaten (BRD, USA...)
Föderierte Staaten bilden Staatenbünde (EU...)
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Schweiz
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