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als ganze Seite:

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GRUNDINFOS:

// HERRSCHAFT(SKONTROLLE)

 

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/GRUNDSYSTEME:

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staatszwecke:

 

Platon: die Schwäche der einzelnen zu minimieren und möglichst vielen ein optimales Menschentum zu ermöglichen

Aristoteles: dem menschlichen Gemeinschaftsbedürfnis einen organisatorischen Rahmen zu geben, der zwischen ungesunden/schädlichen Extremen das rechte Maß zu halten und zu ermöglichen weiß

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In Theokratien:    das religiöse Heil der Menschen

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In modernen aufgeklärten Gesellschaftsverhältnissen:     die Wahrung größtmöglicher Würde und Freiheit des einzelnen/bes. auch Eigentumsschutz / das Gemeinwohl

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Je nach demokratietheoretischem Grundansatz wird hier entweder:

eine pluralistische Auffassungskonkurrenz angestrebt ...

...oder eine für alle verbindliche inhaltliche Füllung des Begriffs

In jedem Falle ist der Begriff an die Idee der Volkssouveränität als Konsequenz der natürlichen Freiheits- und Persönlichkeitsrechte aller einzelnen gebunden - und somit Zweck jeder Form von Gesellschaftsvertrag/moderner Verfassung

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staatliche gewalt/souveränität:

 

ist die dem politischen Gemeinwesen, dem man angehört, monopolistisch überantwortete Organisations- und Durchsetzungsgewalt überall dort, wo Regelungen strittig sind oder werden können. Ursprünglich lag diese Gewalt in der Hand jedes einzelnen. Sie erwächst aus dem Anspruch, notfalls erzwingen zu dürfen und zu können, wessen man gerechterweise bedarf.

Als staatlich monopolisierter Anspruch dient die Staatsgewalt dem Erhalt des innergesellschaftlichen Friedens, wenn und solange sie allen einleuchtenden Gerechtigkeitsgrundsätzen folgt.

 

staatliche Gewalt kann metaphysisch-religiös konzipiert sein:

dann ruht die Souveränität eines Staates auf dem Gottesgnadentum beispielsweise oder auf einer anderen Art von Gott- oder Priesterkönigtum

 

staatlichen Gewalt kann innerweltlich konzipiert sein:

dann ruht die Souveränität eines Staates auf der Souveränität - dem Selbstbestimmungsrecht - des Volkes - Instrument dieser Volkssouveränität ist der jeweilige Gesellschaftsvertrag, also die durch Volksvertreter auf den Weg gebrachte und mit Leben erfüllte Verfassung eines Landes.

Vertreten wird diese Konzeption seit der europäischen Aufklärung, seit dem 18. Jhd. also. Sie verbindet sich mit den Namen Locke und Rousseau.

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herrschaftsformen:

 

Monarchie – immer religiös legitimierte Herrschaftsspitze - im christlichen Europa dualistisch begrenzt (Zwei-Schwerter-Lehre des Augustinus):  starker Einfluss der jeweiligen religiösen Führungsämter;

russische SonderspielartAutokratie (Selbstherrschaft)  -  begrenzter Einfluss der religiösen Führungsämter

islamische Sonderspielart:  Kalifat, Sultanat - religiöse und politische Führung in einer Hand

Despotie - willkürliche Gewaltherrschaft

Tyrannis -  Herrschaft aus eigener Machtvollkommenheit, also die persönliche Herrschaft eines einzelnen, dessen Sach- und/oder militärische Kompetenz ihm eine gewichtige Anhängerschaft sichert und so seine Durchsetzungskraft ausmacht

Diktatur - nicht religiös begründete Einmann-, Cliquen- oder Einparteien-Herrschaft

Oligarchie - Herrschaft von wenigen Privilegierten (Aristokratie - Adelsherrschaft, Plutokratie - Herrschaft der wirtschaftlich Mächtigen; Politie - Herrschaft der Menschen mit Bürgerrecht);

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Demokratie - Volksherrschaft - Formen:

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Als Demokratie bezeichnet man politische Systeme, in denen die Herrschaft sich auf den Auftrag aller/der Mehrheit aller Gesellschaftsglieder stützt.

In diesen Systemen findet sich einige soziale Mobilität zwischen Organisatoren und Organisierten.

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mehrheitsprinzip:

Ein Verfassungsprinzip überall dort, wo pluralistische Weltanschauungs- und Programm-Konkurrenz und das Demokratie-Prinzip gelten: wer immer in einem Gemeinwesen etwas durchsetzen will, darf sich nicht einfach unabhängig davon, ob er Mehrheiten für seine Ziele gewinnen kann, darauf berufen, daß seine Lösungen vernünftiger seien als das, was eine Merhheit zu akzeptieren und mitzutragen bereit ist. Auch das vermeintlich oder tatsächlich Beste bedarf der Absegnung durch die Mehrheit derer, die repräsentativ (also als gewählte Vertreter) zu entscheiden haben, was im Gemeinwesen X gelten soll oder eben nicht.

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minderheitenschutz:

 Eine Verfassungsforderung überall dort, wo pluralistische Weltanschauungs- und Programm-Konkurrenz und das Demokratie-Prinzip - also auch das Mehrheits-Prinzip gelten:

Jede Mehrheit muß sich immer bewußt bleiben, daß ihre Entscheidung für alle die, denen anderes vorschwebte als das jeweils mehrheitlich Verabschiedete, ein Stück Lebenserschwerung bedeutet.

Schafft eine Mehrheit dauerhafte Lebenserschwerungen für Mal für Mal in der Minderheitsposition Steckenbleibende, kann darüber der soziale Frieden in einer Gesellschaft in die Brüche gehen. Das geschieht immer dann, wenn Politik zur bloßen Interessenvertretung verkommt.

 

Noch entschiedener erfordert die Minderheiten vernachlässigende Seite des Mehrheitsprinzips Rücksicht auf die Lebensinteressen von Minderheiten, wo sogenannte gesellschaftliche Randgruppen ihrer geringen Größe und Andersartigkeit wegen kaum eine Chance haben, mit ihren Wünschen von der Hauptgesellschaft wirklich gehört, geschweige denn berücksichtigt zu werden.

Hier gilt die Verfassungsforderung eines ausgesprochenen Minderheitenschutzes mit Entschiedenheit: die nach demokratischen Regeln entscheidende Mehrheit darf in ihren Entscheidungen nicht so weit gehen, daß sie die Rechte von Angehörigen einer Minderheit mit Füßen tritt.

Die verfassungsgerichtliche Einklagbarkeit dieser Rechte steht deshalb auch den Angehörigen gesellschaftlicher Minderheiten zu.

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repräsentation:

 Ein allgemeines sowohl wie ein namentlich vor allem politisches Gestaltungs- und Arbeitsteilungs-Prinzip, über das sich politische Funktionsträger legitimieren, auf das sie ihre Macht/ihre Funktionsgewalt gründen: das Prinzip der Stellvertretung im Interesse des/der Vertretenen

In Theokratien:   repräsentieren die Funktionsträger Gott bzw. die göttliche Ordnung der Welt, nicht einfach nur die Interessen der Gesellschaftsgruppierung/des Standes, der/dem sie angehören

In Demokratien/auf Volkssouveränität gegründeten Gemeinwesen:    repräsentieren die Volksvertreter zunächst einmal ihre unmittelbaren Wähler im Rahmen der Programmatik, zu deren letztlich nur ihrem Gewissen verpflichteten Umsetzung (freies Mandat) sie angetreten sind, darüber hinaus aber auch das gesamte Volk, denn die Idee der Volkssouveränität und die Idee des Gemeinwohls gehören eng zusammen

 

widerstandsrecht:

 Ein Verfassungsprinzip, das auf Lockes Theorien über den Gesellschaftsvertrag zurückgeht: der einzelne und ganze Gesellschaftsgruppen dürfen sich dann mit Fug und Recht gegen politische Entscheidungen ihrer Funktionsträger zur Wehr setzen, wenn diese den Vertragsgrundlagen, namentlich also den naturrechtlich begründeten und also unaufhebbaren Menschenrechten und den übrigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen, auf die man sich verständigt hat, zuwiderlaufen.

In einem solchen Falle gilt das staatliche Gewaltmonopol nicht länger. Alle Gewaltmittel fallen für die Zeit des Kampfes um gesellschaftsvertraglich Verbrieftes oder überhaupt erst zu Erringendes an den eigentlichen Souverän, den einzelnen, der mit anderen zusammen ein Gemeinwesen bildet, zurück.

Eine Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages durch so oder so stets übergangene Minderheiten jedoch bleibt solange unzulässig, wie eine Entscheidung verfassungskonform zustande gekommen ist, auch wenn sie Sonderinteressen dauerhaft unberücksichtigt läßt.

 

 

1. Konkurrenzdemokratische Modelle:

repräsentative Demokratie (parlamentarische Demokratie/parlamentarische Monarchie; präsidiale Demokratie;) - politisches Entscheidungsrecht liegt bei den gewählten Repräsentanten, die dafür allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen mit einem freien Mandat ausgestattet werden

plebiszitäre Demokratie - direkte/Basis-Demokratie - mehr oder minder umfangreiche direkte politische Entscheidungsrechte auf Bürgerebene in Ergänzung zur Arbeit der gewählten Repräsentanten 

2. identitätsdemokratische Modelle

sozialistische Demokratie  -  Avantgarde-Diktatur (Jakobiner; Bolschewiki...) mit imperativem Mandat

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STAATSFORMEN

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monarchie:

religiös legitimierte Staatsform  -  mit Wahl- oder Erbkönigen/-kaisern an der Staatsspitze:  Ursprung der Staatsgewalt bei Gott (in monotheistischen Kulturen) = "GOTTESGNADENTUM"  /spezifischen Göttern (in polytheistischen Kulturen)

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jede Staatsform mit einem religiös legitimierten (=gerechtfertigten) Einzelherrscher an der Spitze

Die Herrschaft im Staat geht von einem religiös legitimierten Staatslenker aus.  Sie ist nicht selten personenverbandsstaatlich organisiert/also aufgeteilt.  Unteraufteilung einer Landes-/Reichsherrschaft in an Kronvasallen verliehene Ämter.  Basis:  Grundbesitz mit Recht an Land und Leuten (=Amt+Land+Leute) - = FEUDALISMUS.  Erhaltung der Reichseinheit mit Hilfe persönlicher gegenseitiger Pflicht- und Treue-Verhältnisse zwischen Lehensgeber und Lehensnehmer/-träger/Vasall. 

=Staatsform vorwiegend agrarischer Gesellschaften.

Staatsorgane:  Monarch + Ständeversammlungen.

In ihrer historisch späteren bamtenstaatlichen Version ist sie stärker zentralisiert.

 

republik:

jede nicht-monarchische/ nicht religiös legitimierte Staatsform:  Ursprung der Staatsgewalt beim Volk in Demokratien = "VOLKSSOUVERÄNITÄT" ,

  (antike Republik-Versionen:  Ursprung der Staatsgewalt bei privilegierten Bevölkerungsgruppen (Adel, Reiche, Bürgerberechtigte)) 

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pluralismus:

Eine weltanschauliche Position, die, von der Begrenztheit des Menschen einerseits und von seiner natürlichen Gleichrangigkeit und Würde andererseits ausgehend, das prinzipiell gleichberechtigte Nebeneinander unterschiedlichster Denkansätze und Positionen für zulässig und wünschenswert erklärt - als Garant größtmöglicher Freiheit des einzelnen nämlich und größtmöglicher Vielfalt in einem auf Vielfalt angewiesenen Gemeinwesen.

Konkurrenz gilt hier also als zentrales Ferment allen gesellschaftlichen Lebens und als zentraler Konstruktions-Mechanismus für die Organisation politischer wie des wirtschaftlicher Abläufe.

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totalitarismus:

 Eine weltanschauliche Position, die extrem radikal davon ausgeht, daß es nur eine richtige und für alle verbindlich zu machende Weltanschauung geben kann und daß der Erfolg der Umsetzung dieser Weltanschauung, also die Lebensqualität aller unter dieser Weltanschauung Vereinten/letztlich der ganzen Welt davon abhängt, wie sehr alle sie mit ihrem ganzen Streben in allen Lebensbereichen zu ihrer eigenen machen und verfolgen.

Ein Totalitarist erhebt also immer den Anspruch an seine Umgebung/das Staatsvolk, dem er angehört bzw. vorzustehen strebt, nicht nur auf jede weltanschauliche Sonderposition zu verzichten, sondern darüber hinaus auch alle Kräfte für die Verwirklichung der als ´richtig´geltenden Weltanschauung zu mobilisieren.

Wer sich in diesem Sinne nicht einordnet, verliert alle den übrigen zugestandenen Rechte.

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rechtsstaats-prinzip:

Ein Verfassungsprinzip, das um des sozialen Friedens willen der Ausschaltung jeder Rechtswillkür dient.

Es umfaßt die Gleichheit aller vor dem Gesetz,

die Grundbindung jedes Gesetzes an seine Verfassungsgemäßheit insbesondere im Bereich der Grund- oder Menschenrechte,

den Gesetzesvorbehalt (keine Rechtsprechung und Bestrafung ohne Gesetzesgrundlage)

und die Unabhängigkeit der Richter.

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sozialstaats-prinzip:

Ein Verfassungsprinzip, das um des sozialen Friedens willen die Sorge um das Existenzminimum aller Bürger und um soziale Gerechtigkeit überhaupt zu einer der zentralen Aufgaben des Staates erklärt.

 

Wann immer das Rechtsstaatsprinzip dazu führt, daß die Freiheit besonders erfolgreicher einzelner unangemessene Spielraumverengungen für weniger erfolgreiche Gesellschaftsglieder nach sich zieht ...

...oder wann immer einzelne über zu wenig Kraft verfügen, ihr Leben materiell weitestgehend auf sich gestellt zu sichern, ...

...hat ein dem Sozialstaatsprinzip verplichteter Staat eine für die erforderlichen Umverteilungen sorgende Eingriffspflicht.

 

In einem dem Sozialstaatsprinzip verpflichteten Gemeinwesen werden die Gemeinschaftslasten nach Kapazität verteilt (dynamisches Steuersystem; Steuererleichterungen/-anreize für besondere Leistungsträger);

Individualrechte wie das auf Selbstbestimmung werden eingebunden in allerlei gemeinschaftssichernde und ausballancierende Pflichten (von der Schulpflicht über die Gewerbeaufsicht und die DIN-Normen bis hin zu Regelungen über die Betriebsverfassung und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und einem hochkomplexen Pflichtversicherungswesen...);

wo Verarmungsschicksale Menschen außer Stand geraten lassen, ihr Existenzminimum selbständig zu bestreiten, sieht sich die staatliche Gemeinschaft aller zu materiell-sozialer Hilfeleistung in der Pflicht

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staatliche gewalt-gewaltmonopol des staates:

 

Ein Verfassungsprinzip des mordernen Territorial-, Beamten- und Verfassungsstaates: alle Individual- und Gruppenrechte sind aus einst absolutistischem und später gesellschaftsvertraglichem Anspruch heraus dem Gemeinwesen überantwortet, das für ihre Gewährleistung und Einhaltung Sorge trägt, also jeden Verstoß stellvertretend für den/die Geschädigten sanktioniert, damit ein rechtsstaatlich gestützter sozialer Friede herrsche - statt uferloser Selbstjustiz

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staatliche gewalt:

 

gibt es in drei Hauptfunktionsbereichen:

Legislative (Gesetzgebung),

Exekutive (Ausführung),

Judikative (Rechtsprechung)

 

-gewaltenteilung:

ist das seit der Aufklärung verbreitetste Prinzip für die Organisation der 3 Funktionsbereiche der Staatsgewalt:

jeder der 3 Funktionsbereiche soll anderen Funktionsträgern zugewiesen sein, damit die Staatsgewalt einem inneren Kontrollmechanismus unterworfen ist, der garantiert, daß der Wille des eigentlichen Souveräns, der Volksmehrheit also, auch wirklich zum Zuge kommt.

Der Aufklärer Montesquieu hat dieses in England entstandene Organisationsprinzip im Europa der Aufklärungszeit populär gemacht.

Seither wurde es zunehmend häufig kopiert.

 

Unter ´Gewaltenteilung´versteht man also die organisierte Aufteilung des staatlichen Gewaltmonopols auf einander kontrollierende Verfassungsorgane mit deutlich geschiedenen Kompetenzen (=Rechten/Zuständigkeiten): 

Exekutive=ausführende Gewalt (Regierung, Verwaltung, Polizei, Armee);  Legislative=gesetzgebende Gewalt (Parlament von Volksvertretern);   Judikative= richterliche Gewalt (Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Familien-, Straf-, Zivil-Gerichtsbarkeit.

 

Darüber hinaus in föderativen Staatswesen: Gewaltenteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden  (vgl. BRD; USA).

BRD - auf Bundesebene: 

Legislative: Bundesrat als legislative Ländervertretung (Vertretung der Landesregierungen) beim Bund  in Kompetenzverschränkung mit den Gesetzgebungsrechten des Bundestages;  

Judikative: Bundegerichtshof;   Bundesverfassungsgericht

BRD - auf Länderebene: 

Exekutive: Länderregierungen, an ihrer Spitze jeweils ein Ministerpräsident;  Legislative: Länderparlamente; 

Judikative:  Oberlandesgerichte

BRD - auf Gemeindeebene:  

Exekutive: Bürgermeister;  Legislative: Gemeinderäte. Judikative: Amts- und Landgerichte

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staatliche gewalt-gewalteneinheit:

 

ist ein ebenfalls seit der Aufklärung in der Diskussion befindliches, aber seltener politisch realisiertes Prinzip für die Organisation der 3 Staatsgewalten:

Wenn Herrschaft letztlich aufgehoben werden solle, müsse die Staatsgewalt so organisiert sein wie sie es einst beim einzelnen war: nicht getrennt, sondern in denselben Händen vereint.

Wichtig sei, daß die politische Avantgarde eines Landes (also die Aufgeklärtesten unter den Bürgern) mit der ganzen Wucht der ungeteilten Staatsgewalt dem Gemeinwohl als Staatszweck zum Ziele verhelfen könnten. Formale Mehrheitsbeschlüsse in voneinander getrennten Funktionsbereichen der Staatsgewalt seien der Idee eines auf bestmöglich vorangetriebener Vernunfterkenntnis aufbauenden Gemeinwohls abträglich.

Der Autor dieses Denkansatzes war Rousseau.

Robespierre, Marx, Lenin und Mao haben ihn später aufgegriffen.

 

Volonté de tous:

ist einer der Zentralbegriffe Rousseaus. Er meint damit die dem Gemeinwohl unter Umständen zuwiderlaufende Summe aller Einzelwillen. Der reine Mehrheitswille könne so lange nicht vernünftig sein, wie das Bewußtsein der einzelnen noch durch zivilisatorische Fehlentwicklungen gefesselt sei.

 

Volonté générale:

ist der noch wichtigere Zentralbegriff in der politischen Theorie Rousseaus. Er meint den aus diszipliniertestem Vernunfteinsatz erwachsenden allgemeinen Willen, ohne dessen Vorrang vor der Summe alle Einzelwillen kein Gemeinwohl, sondern nur Unterdrückung und Klassen-, aber nicht wahre Volksherrschaft entstehen könne.

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staatliche gewalt-verfassung-gesellschaftsvertrag:

 

Verfassung

politikwissenschaftlicher Begriff:  Gewachsene oder auch ausdrücklich festgeschriebene organisatorisch-politische Ordnung eines Staates.

 

Gesellschaftsvertrag:

die durch Volksvertreter auf den Weg gebrachte und mit Leben erfüllte Verfassung/das Grundgesetz eines Landes  -  nach dem Grundsatz:   ´Alle Gewalt geht vom Volke aus´ = Volkssouveränität

Vertreter dieser Staatskonzeption: Locke und Rousseau.

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moderner verfassungsstaat:

 

Die politische Ordnung einer jeden Staatsform bezeichnet man als ´Verfassung´

Neben diesem allgemeinen Verfassungsbegriff, gibt es auch noch jenen spezifischen, der mit ´Verfassung´ ein gesellschaftsvertraglich geregeltes politisches Ordnungssystem meint:

Grundidee hier: politische Ordnungen sind nichts Gottgegebenes, sondern Resultat gesellschaftlicher Kräftespiele - Religion und Politik gehören mehr oder weniger weitgehend in getrennte Bereiche - wo nach einem menschenwürdigen Ausgangspunkt staatlicher Gewalt gesucht wird, ist von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit aller Gesellschaftsglieder auszugehen, die sich eine politische Grundordnung geben und diese auch verändern können im Rahmen der Regeln, die sie sich für solche Veränderungen selbst gegeben haben

 

Moderne Verfassungen sind deshalb im Rahmen besonderer konstituierender Akte - seitens einer National- oder konstituierenden Versammlung von Volksvertretern - entworfene und verabschiedete Verfassungen. Ihre Einhaltung unterliegt einer gesonderten Verfassungsgerichtsbarkeit

Moderne Verfassungsstaaten im eben beschriebenen Sinne gibt es seit der sogenannten amerikanischen und der französischen Revolution zunächst im europäischen Raum, dann infolge der Europäisierung der Erde in immer weiteren Teilen der Welt in mehr oder minder ausgeprägter oder verwässerter Konsequenz.

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VERFASSUNGSFORMEN:

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Frankreich 1791

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Grossbritannien 19. Jhd....

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Deutschland 1871-1918

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USA 1789-heute

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herrschaftsformen: repräsentativ-präsidiale demokratie:

 

Eine Staatsform auf der Grundlage gesellschaftsvertraglich festgeschriebener Volkssouveränität, die auf direkt-demokratische Verfassungselemente wie Plebiszite... weitgehend verzichtet und die hier noch konsequenter als in parlamentarischen Systemen geteilte politische Entscheidungsgewalt unmittelbar nicht nur in die Hände von auf in der Regel 4 Jahre gewählten Volksvertretern legt, die ihre Aufgaben im Rahmen eines freien Mandats erfüllen - sondern auch die Regierungsspitze auf dem Wege von Volkswahlen bestellt

Folge: da hier nicht das Parlament die Regierungsspitze wählt, sondern der Souverän selbst, tragen die Parlamentsfraktionen die Regierung in diesem System auch nicht auf vergleichbare Weise wie in parlamentarischen Systemen - vielmehr obliegt hier dem vom Volk gewählten Präsidenten eine permanente Mehrheitssuche unter den ebenfalls vom Volk, aber u.U. nach anderen Kriterien gewählten Parlamentsabgeordneten

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Deutschland 1919-1933

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Deutschland 1949-heute

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herrschaftsformen:   repräsentativ-parlamentarische demokratie:

 

Eine Staatsform auf der Grundlage gesellschaftsvertraglich festgeschriebener Volkssouveränität, die auf direkt-demokratische Verfassungselemente wie Plebiszite... weitgehend verzichtet und die politische Entscheidungsgewalt primär in die Hände von auf in der Regel 4 Jahre gewählten Volksvertretern legt, die ihre Aufgaben im Rahmen eines freien Mandats erfüllen

Eine Staatsform zusätzlich auf der Grundlage konsequenter Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, in der die vom Volk direkt gewählte Legislative ihrerseits die Regierungsspitze wählt bzw. ab- und neu wählt (letzteres heißt in der bundesrepublikanischen Verfassung/im Grundgesetz also: konstruktives Mißtrauensvotum)

Folge: die Parlamentsfraktionen, die einen Kanzler im Falle der Bundesrepublik beispielsweise wählen, fungieren in einem solchen System auch als Träger der Regierung und bilden die relativ fest verfügbare Parlamentsmehrheit, deren diese für eine relativ reibungslos konsequente Regierungspolitik bedarf

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föderalismus/föderatives system:

 eine verfassungspolitische Position/ ein verfassungspolitisches Bauprinzip, die/das den verschiedenen Regionen eines Gemeinwesens relativ große Selbstverwaltungsrechte zugesteht und dennoch über all diese Regionen ein starkes, letztlich Vorrang genießendes gemeinsames politisches Dach wölbt, den ´Bund´.

Föderative Staaten sind Bundesstaaten (BRD, USA...)

Föderierte Staaten bilden Staatenbünde (EU...)

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Schweiz

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